Im Juli habe ich folgende Anfrage bezüglich hoher Dispositionszinsen und Kontoüberziehungszinsen gestellt:
Dispositions- und Kontoüberziehungszinsen sind in der Europäischen Union nach wie vor sehr hoch. In einigen Mitgliedstaaten – wie etwa in Österreich, Deutschland und Griechenland – liegt der Dispositionszins bei etwa 11,22 % p.a., in Portugal und Irland sogar bei mehr als 12 %, und dies trotz dem historisch niedrigen EZB-Leitzins von derzeit 0,150 %. Im Vergleich zum übrigen Zinsumfeld bleiben die Dispozinssätze weiterhin sehr hoch. Wer den eingeräumten Dispositionsrahmen überschreitet, zahlt noch höhere Kontoüberziehungszinsen (in Deutschland etwa 18-22%).
Von den „Wucherzinssätzen“ auf Kontoüberziehung sind insbesondere Geringverdiener, prekär Beschäftigte und Bezieher von Transferleistungen betroffen. Das sind Privatkunden mit geringem Einkommen, deren Kontostand sich um „Null“ eingependelt hat.
– Gedenkt die Kommission, in diesem Bereich tätig zu werden?
– Wenn ja, wird die Kommission die Bürgerinnen und Bürger in einem Konsultationsverfahren auffordern, sich zu den Dispositions- und Konto-überziehungszinssätzen zu äußern?
– Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48EG) in diesem Zusammenhang einer Revision unterzogen werden soll? Wenn ja, gibt es dafür einen Zeitplan?
Antwort von Herrn Mimica im Namen der Kommission (5.9.2014)
Gemäß den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie 2008/48/EG[1] muss der Kreditgeber die Verbraucher detailliert über die Zinssätze und die bei Kontoüberziehung fälligen Gebühren informieren sowie darüber, unter welchen Bedingungen diese Entgelte geändert werden können.
Die Kommission hat in einer Studie die verschiedenen Formen von Zinssatzbeschränkungen in den Mitgliedstaaten und ihre wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Auswirkungen untersuchen lassen („Interest rate restrictions in the EU“[2]). Die Konsultation der Interessenträger im Jahr 2011 zu den Ergebnissen des Untersuchungsberichts hat stark voneinander abweichende Positionen zum voraussichtlichen Nutzen von Zinssatzbeschränkungen ergeben.
Die Kommission plant keine spezifische öffentliche Konsultation oder sonstige Initiativen auf diesem Gebiet. Die Richtlinie 2005/29/EG[3] untersagt Wucherpraktiken zwar nicht explizit, doch sie verbietet Gewerbetreibenden, gegen ihre berufliche Sorgfalt zu verstoßen und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen. Im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen können die Mitgliedstaaten restriktivere und strengere Anforderungen stellen, um Wucherzinssätze vollkommen zu unterbinden. Auf diese Weise können Sie auch bestimmen, was als Wucherzinssatz gilt.
[1] ABl. L 133 vom 22.5.2008
[2] http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/docs/credit/irr_report_en.pdf
[3] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)