Anfrage an die Kommission
Auf dem Gelände des luxemburgischen Flughafens Findel befindet sich seit September 2014 die erste Freihandelszone der Europäischen Union für Kunst und Wertgegenstände. Weitere sogenannte Freeports für die Lagerung, die Abfertigung von und den Handel mit Kunstgegenständen befinden sich in Genf, Singapur und Peking. Die OECD äußerte bereits vor der Eröffnung des Freeports in Luxemburg Kritik und vertrat die Ansicht, dass diese Art von Lagern für Geldwäsche benutzt werden würde, da sie nicht den internationalen Transparenzregeln entspreche. Aufgrund von Medienberichten besteht außerdem die Annahme, dass Freeports als Versteck für Raubkunst und Antiquitäten — u. a. aus den Plünderungen des IS — genutzt werden.
In der Sitzung des Panama-Untersuchungsausschusses am 30. Mai 2017 sicherte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker zu, Freeports einer genaueren Untersuchung zu unterziehen, um zu prüfen, wie gegen diese vorgegangen werden kann.
1. Wie beurteilt die Kommission die Existenz von „Freeports“?
2. Hat die Kommission, wie von Präsident Juncker angekündigt, Freeports bereits einer genaueren Prüfung unterzogen, und gibt es schon konkrete Vorschläge der Kommission, gegen die Existenz von Freeports vorzugehen?
3. Ist in dieser Angelegenheit eine Initiative der Kommission zu erwarten? Wenn ja, wann ist damit zu rechenen? Wie rechtfertigt die Kommission ihre Untätigkeit für den Fall, dass sie keine Initiative ergreift?
Antwort der Kommission
Die Einrichtung von Freizonen in der EU fällt in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Die Kommission beabsichtigt nicht, die Abschaffung von Freizonen vorzuschlagen, da diese in erster Linie den Wirtschaftsbeteiligten dienen, die bei gleichzeitiger Verringerung der Zollförmlichkeiten einen fairen und legalen Handel betreiben. Sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, müssen geeignete Aufzeichnungen führen, die es den Zollbehörden ermöglichen, solche Tätigkeiten zu überwachen. Im Falle der Nichteinhaltung zollrechtlicher oder anderer Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, haben die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Europäische Parlament schlägt vor, in der überarbeiteten Fassung der vierten Geldwäscherichtlinie auch Freizonen als Einrichtungen aufzunehmen, die bestimmten Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche unterliegen. Die Kommission begrüßt diesen Vorschlag.
Die Kommission hat vor Kurzem insbesondere in Bezug auf Kulturgüter aus Drittländern, die in das Zollgebiet der EU eingeführt und in eine Freizone innerhalb der Union übergeführt werden, einen Vorschlag für eine Verordnung (1)vorgelegt, nach der für diese Waren die gleichen Kontrollen gelten würden wie für Kulturgüter, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Der Kommission ist bekannt, dass es in Freizonen in Drittländern zu Umladungen in betrügerischer Absicht kommt. Daher strebt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit den betreffenden Ländern in allen Phasen der Lieferkette, d. h. im Verladehafen, im Umladehafen und im Entladehafen in der EU, eine Zusammenarbeit an, um diese Art des Betrugs zu verhindern und zu bekämpfen.
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