Transparenzregister

 1. Dezember 2015

Im Juli 2015 habe ich folgende Anfrage zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Kommission gestellt:

Transparenzregister, Mitgliedschaft in Kommissionsgremien

Anfang 2015 haben die Kommission und das EU-Parlament eine überarbeitete Version des Transparenzregisters veröffentlicht. Organisationen, die sich im Register eintragen, müssen nun genauere Angaben darüber machen, wie viele Personen sie für Lobbying-Aktivitäten beschäftigen beziehungsweise, ob und wo sie Mitglied in beratenden EU-Kommissionsgremien oder EU-Parlamentsforen sind. Bereits eingetragene Organisationen mussten ihre Angaben binnen drei Monaten aktualisieren.

Kann die Kommission nähere Auskünfte darüber geben, wie viele Personen die im Transparenzregister eingetragenen Organisationen insgesamt für Lobbying beschäftigen und wie hoch die finanziellen Mittel insgesamt sind, die diese Organisationen für Lobbying auf EU-Ebene aufwenden?

Hat die Kommission Kenntnis von Organisationen, die angeben, in keinem Kommissionsgremium vertreten zu sein, obwohl sie im „Register of Commission Expert Groups“ als Mitglied geführt werden, beziehungsweise wie verfährt die Kommission mit Organisationen, die Angaben darüber unterlassen haben?

Wie viele Experten sind ad personam oder als Einzelpersonen, die Interessen einer Interessengruppe in einem Politikbereich vertreten, in den Expertengremien der Kommission aktiv, und warum sind diese Personen nicht den Organisationen zugeordnet, für die sie arbeiten?

 

Antwort von Vizepräsident Timmermans

im Namen der Kommission

(20.8.2015)

1. Die Kommission ist nicht in der Lage, die fraglichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich erhebt sie keine solchen aggregierten Zahlen und nimmt keine Reihung der Einträge anhand bestimmter Kriterien vor. Auf der Website des Transparenzregisters können jedoch über die Suchfunktion umfassende Statistiken abgerufen werden, unter anderem auch zur Zahl der für Lobbying beschäftigten Personen und zu den für Lobbying aufgewendeten Mitteln.

2. Die Kommission hat keinen Abgleich der im Transparenzregister enthaltenen Daten mit den Daten im Register der Expertengruppen der Kommission durchgeführt und hat daher keine Kenntnis von solchen möglichen Ungereimtheiten. Eine Nichtoffenlegung relevanter Angaben seitens der registrierten Organisationen und Einzelpersonen gilt als Verstoß gegen Buchstabe d des Verhaltenskodex zum Transparenz-Register und wird im Einklang mit dem Verfahren für Meldungen und für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden gehandhabt (Anhang IV der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register).

3. Gemäß den derzeit geltenden Kommissionsbestimmungen über Expertengruppen sind ad personam ernannte Experten verpflichtet, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, und dürfen folglich keinerlei private Interessen vertreten. Die Kommission ist um eine lückenlose Umsetzung dieser Bestimmungen bemüht, um insbesondere zu vermeiden, dass ad personam ernannte Experten in einen Interessenkonflikt geraten.