Lux Leaks und die Rolle von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

 16. März 2015

Im Jänner habe ich folgende Anfrage bezüglich der Lux Leaks und die Rolle von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gestellt:

 

Die Veröffentlichung von Tausenden vonseiten bekannt gewordener, geheimer Steuervereinbarungen zeigt, dass über 340 Unternehmen ihre Gewinne nach Luxemburg verlagert und dort komplizierte Steuerregelungen in Anspruch genommen haben. Das internationale Konsortium investigativer Journalisten (International Consortium of Investigative Journalists — ICIJ) hat letzte Woche weitere Unterlagen veröffentlicht. Diese enthalten detaillierte Angaben zu Steuervereinbarungen, die PwC und andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen wie Deloitte, Ernst & Young und KPMG für 35 Unternehmen erarbeitet haben.

 

Kann die Kommission in Anbetracht der aktiven Rolle, die diese bedeutenden Wirtschaftsprüfungsunternehmen offenbar gespielt haben, folgende Fragen beantworten:

1. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission umfasst die Formulierung „verbotene Nichtprüfungsleistungen“ die Erbringung von Steuerberatungsleistungen. Vertritt die Kommission ebenso die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Zusammenhang mit den Lux-Leaks-Dokumenten als verbotene Nichtprüfungsleistungen zu betrachten ist?

2. Ist die Kommission in Anbetracht dieser Enthüllungen und des möglicherweise veränderten politischen Ansatzes bereit, eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in die Wege zu leiten, wie der Vorsitzende der S&D-Fraktion es in seinem Schreiben vom … Datum x an Präsident Juncker gefordert hat? Ist die Kommission bereit, Dienstleistungen im Bereich der Steuerplanung in die Liste der verbotenen Nichtprüfungsleistungen aufzunehmen, und falls ja, wann?

                                                                

Antwort von Lord Hill im Namen der Kommission (16. März 2015)
Das Europäische Parlament und der Rat haben im April 2014 neue Vorschriften im Bereich der Abschlussprüfungen mit besonderen Anforderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (d. h. börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) verabschiedet.

 

Diese Vorschriften gelten ab dem 17. Juni 2016 und enthalten zur Vermeidung von Interessenskonflikten eine Liste der verbotenen Nichtprüfungsleistungen, die für alle Wirtschaftsprüfungsunternehmen gültig ist, die Prüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU erbringen. Ab diesem Datum ist die Erbringung von Steuerberatungsleistungen zusammen mit Prüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse tatsächlich verboten. Unter den in der Verordnung genannten Optionen werden die Mitgliedstaaten jedoch die Erbringung bestimmter Steuerberatungsleistungen unter strengen Auflagen genehmigen dürfen. Darüber hinaus werden sie sich für das Verbot zusätzlicher Nichtprüfungsleistungen entscheiden können.

 

Die Kommission erwägt derzeit keine Anpassung dieser neuen Vorschriften, da die Gespräche mit den Mitgliedstaaten bezüglich ihrer Auslegung und Anwendung noch nicht abgeschlossen sind. Die Kommission wird sich darum bemühen, dass die Reform der Abschlussprüfungen in der gesamten EU wirksam und einheitlich umgesetzt wird.